Artikel 20 Junge Hausschafe und Hausziegen und Schafe, bei denen noch keine bleibenden Schneidezähne durchgebrochen sind — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL II Amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch
Abschnitt 3 Fleischuntersuchung
Artikel 20 Junge Hausschafe und Hausziegen und Schafe, bei denen noch keine bleibenden Schneidezähne durchgebrochen sind
Rückverweise
1. Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlachtung von Schafen, bei denen noch keine bleibenden Schneidezähne durchgebrochen sind oder die weniger als 12 Monate alt sind, und von Ziegen, die weniger als sechs Monate alt sind, werden den folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung unterzogen:
a) Besichtigung des Kopfes, einschließlich Rachen, Maul, Zunge und Ohrspeicheldrüsen- und Schlundkopflymphknoten. Diese Untersuchungen sind nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden gewährleisten können, dass der Kopf — einschließlich Zunge und Gehirn — vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
b) Besichtigung von Lunge, Luft- und Speiseröhre und der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales);
c) Besichtigung von Herzbeutel und Herz;
d) Besichtigung des Zwerchfells;
e) Besichtigung der Leber und der Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);
f) Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales);
g) Besichtigung der Milz;
h) Besichtigung der Nieren;
i) Besichtigung von Brust- und Bauchfell;
j) Besichtigung der Nabelgegend und der Gelenke.
2. Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, wendet der amtliche Tierarzt die folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung an:
a) Durchtasten des Rachens, des Mauls, der Zunge und der Ohrspeicheldrüsenlymphknoten. Sofern in tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht anders festgelegt, sind diese Untersuchungen nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden gewährleisten können, dass der Kopf — einschließlich Zunge und Gehirn — vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
b) Durchtasten der Lunge; Anschneiden der Lunge, der Luft- und Speiseröhre und der Lymphknoten an der Lungenwurzel und im Mittelfell;
c) Anschneiden des Herzens;
d) Durchtasten der Leber und ihrer Lymphknoten; Anschnitt der Magenfläche der Leber zur Untersuchung der Gallengänge;
e) Durchtasten der Milz;
f) Anschneiden der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);
g) Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke. Die Nabelgegend wird angeschnitten und die Gelenke werden geöffnet; die Gelenkflüssigkeit wird untersucht.
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