Artikel 18 Junge Rinder — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
1. Die Schlachtkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung folgender Rinder werden den in Absatz 2 festgelegten Verfahren der Fleischuntersuchung unterzogen:
a) Tiere unter acht Monaten und
b) Tiere unter 20 Monaten, wenn sie gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2003/467/EG in einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Mitgliedstaat oder einer amtlich anerkannt tuberkulosefreien Region eines Mitgliedstaats aufgezogen wurden und in ihrem ganzen Leben keinen Zugang zu Weideland hatten.
2. Die Verfahren der Fleischuntersuchung sollten mindestens die Besichtigung von Folgendem umfassen:
a) Kopf und Rachen; einschließlich Durchtasten und Untersuchen der Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales); um jedoch die Überwachung der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten die Durchführung weiterer Untersuchungen beschließen; Untersuchung von Maul und Schlund;
b) Lunge, Luft- und Speiseröhre; Durchtasten der Lunge; Durchtasten und Untersuchen der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales);
c) Herzbeutel und Herz;
d) Zwerchfell;
e) Leber und Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);
f) Magen-Darm-Trakt, Mesenterium, Lymphknoten der Magengegend und Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales);
g) Milz;
h) Nieren;
i) Brust- und Bauchfell;
j) Nabelgegend und Gelenke bei jungen Tieren.
3. Liegen Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder das Tierwohl gemäß Artikel 24 vor, wendet der amtliche Tierarzt die folgenden Verfahren der Fleischuntersuchung durch Anschneiden und Durchtasten des Schlachtkörpers und der Nebenprodukte der Schlachtung an:
a) Anschneiden der Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngiales); Durchtasten der Zunge;
b) Anschneiden der Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes und eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales); Öffnen der Luftröhre und der Hauptluftröhrenäste durch Längsschnitt; Quereinschnitt im hinteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste; diese Anschnitte sind nicht erforderlich, wenn die Lunge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird;
c) Anschneiden des Herzens durch Längsschnitt zur Öffnung der Kammern und Durchtrennung der Scheidewand;
d) Anschneiden der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten;
e) Durchtasten der Milz;
f) Anschneiden der Nieren und ihrer Lymphknoten (Lnn. renales);
g) Durchtasten der Nabelgegend und der Gelenke. Die Nabelgegend wird angeschnitten und die Gelenke werden geöffnet; die Gelenkflüssigkeit muss untersucht werden.
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