Artikel 16 Zusätzliche Anforderungen an die Fleischuntersuchung im Falle von Notschlachtungen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL II Amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch
Abschnitt 3 Fleischuntersuchung
Artikel 16 Zusätzliche Anforderungen an die Fleischuntersuchung im Falle von Notschlachtungen
Rückverweise
Im Falle einer Notschlachtung wird der Schlachtkörper so bald wie möglich einer Fleischuntersuchung gemäß den Artikeln 12, 13, 14 und 15 unterzogen, bevor er für den menschlichen Verzehr freigegeben wird.
Keine Ergebnisse gefunden