Artikel 13 Abweichung vom Zeitplan für die Fleischuntersuchung — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL II Amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch
Abschnitt 3 Fleischuntersuchung
Artikel 13 Abweichung vom Zeitplan für die Fleischuntersuchung
Rückverweise
1. Wenn weder der amtliche Tierarzt noch der amtliche Fachassistent während der Schlachtung und dem Zurichten („dressing“) im Wildbearbeitungs- oder Schlachtbetrieb anwesend sind, können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 12 Absatz 1 den Aufschub der Fleischuntersuchung um höchstens 24 Stunden ab der Schlachtung oder dem Eintreffen im Wildbearbeitungsbetrieb genehmigen, vorausgesetzt:
a) die betreffenden Tiere werden in einem Schlachtbetrieb mit geringer Kapazität geschlachtet oder in einem Wildbearbeitungsbetrieb mit geringer Kapazität bearbeitet, der folgende Mengen schlachtet oder bearbeitet:
b) in einem Betrieb stehen ausreichende Einrichtungen zur Verfügung, um das frische Fleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung mit Blick auf ihre Untersuchung zu lagern;
c) die Fleischuntersuchung wird vom amtlichen Tierarzt durchgeführt.
(2) Die zuständigen Behörden können die unter Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii festgelegten Schwellenwerte anheben und dabei sicherstellen, dass die Ausnahme in den kleinsten Schlachtbetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben angewandt wird, die der Definition von Schlachtbetrieben oder Wildverarbeitungsbetrieben mit geringer Kapazität entsprechen, und sofern die jährliche Gesamterzeugung dieser Betriebe 5 % der Gesamtmenge des in einem Mitgliedstaat erzeugten Frischfleisches nicht übersteigt:
a) der betroffenen Arten;
b) aller Huftiere zusammen;
c) aller Geflügelarten zusammen oder
d) aller Vögel und Hasentiere zusammen.
Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
3. Cervidae
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