Artikel 12 Anforderungen an die Fleischuntersuchung — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL II Amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch
Abschnitt 3 Fleischuntersuchung
Artikel 12 Anforderungen an die Fleischuntersuchung
Rückverweise
1. Vorbehaltlich der in Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegten Ausnahmeregelung werden die Schlachtkörper und die zugehörigen Nebenprodukte der Schlachtung einer Fleischuntersuchung unterzogen, und zwar:
a) unverzüglich nach der Schlachtung oder
b) so bald wie möglich nach dem Eintreffen im Wildbearbeitungsbetrieb.
2. Die zuständigen Behörden können vom Lebensmittelunternehmer zur Untersuchung der Nebenprodukte der Schlachtung die Bereitstellung von besonderen technischen Vorrichtungen und ausreichend Platz verlangen.
3. Die zuständigen Behörden
a) überprüfen alle äußeren Oberflächen, einschließlich die der Leibeshöhlen der Schlachtkörper, und die Nebenprodukte der Schlachtung;
b) richten besonderes Augenmerk auf den Nachweis von Zoonosen und Tierseuchen, für die in der Verordnung (EU) 2016/429 Tiergesundheitsbestimmungen festgelegt sind.
4. Die Geschwindigkeit der Schlachtlinie und die Zahl des anwesenden Inspektionspersonals müssen eine ordnungsgemäße Untersuchung erlauben.
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