Artikel 11 Anforderungen in Bezug auf die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL III SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG AMTLICHER KONTROLLEN UND EINHEITLICHE MINDESTHÄUFIGKEIT AMTLICHER KONTROLLEN IN BEZUG AUF FRISCHES FLEISCH
KAPITEL II Amtliche Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch
Abschnitt 2 Schlachttieruntersuchung
Artikel 11 Anforderungen in Bezug auf die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb
Rückverweise
1. Alle Tiere werden vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung unterzogen. Die Untersuchung kann jedoch auf eine repräsentative Stichprobe von Tieren aus den einzelnen Herden und eine repräsentative Stichprobe von Hasentieren aus den einzelnen Herkunftsbetrieben von Hasentieren beschränkt werden.
2. Die Schlachttieruntersuchung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachtbetrieb und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung. Der amtliche Tierarzt kann zu jeder anderen Zeit eine zusätzliche Schlachttieruntersuchung verlangen.
3. Mit der Schlachttieruntersuchung wird festgestellt, ob bei dem untersuchten Tier Anzeichen dafür vorliegen, dass:
a) Tierschutz und Tierwohl beeinträchtigt wurden;
b) Zustände, Anomalien oder Krankheiten bestehen, die das frische Fleisch genussuntauglich machen oder die Tiergesundheit beeinträchtigen könnten, wobei besonderes Augenmerk auf Zoonosen oder Tierseuchen zu richten ist, für die in der Verordnung (EU) 2016/429 Tiergesundheitsbestimmungen festgelegt sind;
c) verbotene oder nicht zugelassene Stoffe verwendet wurden, Tierarzneimittel unsachgemäß eingesetzt wurden oder chemische Rückstände oder Kontaminanten vorhanden sind.
4. Bei der Schlachttieruntersuchung wird ebenfalls überprüft, ob der Lebensmittelunternehmer seiner Verpflichtung nachkommt, sicherzustellen, dass die Haut bzw. das Fell der Tiere sauber ist, um ein unannehmbares Risiko einer Kontamination des frischen Fleischs während der Schlachtung zu verhüten.
5. Der amtliche Tierarzt führt bei allen Tieren, die der Lebensmittelunternehmer oder ein amtlicher Fachassistent für eine gründlichere Schlachttieruntersuchung vorgesehen hat, eine klinische Untersuchung durch.
6. Wenn die Schlachttieruntersuchung gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 im Herkunftsbetrieb durchgeführt wird, führt der amtliche Tierarzt im Schlachtbetrieb eine Schlachttieruntersuchung nur in dem Maße durch, wie dies gegebenenfalls vorgesehen ist.
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