Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich — Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Rückverweise
Diese Verordnung enthält einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung von amtlichen Kontrollen und Maßnahmen in Bezug auf die Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die amtlichen Kontrollen und Maßnahmen sind von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 18 Absätze 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchzuführen.
Die besonderen Bestimmungen umfassen:
a) spezifische Anforderungen an und eine einheitliche Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen in Bezug auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit Blick auf Audits und die Identitätskennzeichnung;
b) spezifische Anforderungen an und eine einheitliche Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch, einschließlich spezifischer Anforderungen an Audits und besonderer Aufgaben hinsichtlich der Kontrollen in Bezug auf frisches Fleisch;
c) Maßnahmen, die bei Nichterfüllung der Anforderungen der Union in Bezug auf frisches Fleisch zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Tierwohls zu treffen sind;
d) technische Anforderungen und praktische Modalitäten in Bezug auf das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
e) spezifische Anforderungen an und eine einheitliche Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen in Bezug auf Milch, Kolostrum, Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis;
f) Bedingungen für die Einstufung und Überwachung von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln, einschließlich Entscheidungen, die im Anschluss an die Überwachung von eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten zu treffen sind;
g) spezifische Anforderungen an und eine einheitliche Mindesthäufigkeit amtlicher Kontrollen in Bezug auf Fischereierzeugnisse.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…