Artikel 6 Artspezifische Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann die Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden dürfen — Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Die zuständigen Behörden wenden die in diesem Artikel festgelegten spezifischen Kriterien und Voraussetzungen bei dem entsprechenden Geflügel und Farmwild an.
(2) Bei zur Stopflebererzeugung (Foie gras) gehaltenem Geflügel und verzögert ausgeweidetem Geflügel, das im Herkunftsbetrieb geschlachtet wurde, muss die gemäß der Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgefüllte Bescheinigung bis zum Schlachtbetrieb oder zum Zerlegungsbetrieb mit den nicht ausgeweideten Schlachtkörpern mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe f vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden.
(3) Bei gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 im Herkunftsbetrieb geschlachtetem Farmwild muss die gemäß der Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang IV Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgefüllte Bescheinigung bis zum Schlachtbetrieb mit den Tieren mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe f vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden.
(4) Bei gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geschlachtetem Farmwild
a) muss die gemäß der Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang IV Teil IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 ausgefüllte Bescheinigung bis zum Schlachtbetrieb mit den Tieren mitgeführt oder in einem beliebigen Format im Voraus statt der in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe f vorgesehenen Bescheinigung übermittelt werden;
b) überprüft der amtliche Tierarzt regelmäßig, dass die Personen, die die Schlachtung und das Ausbluten durchführen, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen.
(5) Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten die Schlachtung von Farmwild bis 28 Tage nach Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f gestatten, wenn
b) nicht mehr als 50 Tiere pro Jahr und pro Herkunftsbetrieb geschlachtet werden.
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