Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Schlachtbetrieb“ bezeichnet einen Schlachthof im Sinne von Anhang I Nummer 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
2. „Herkunftsbetrieb“ bezeichnet den Betrieb, in dem die Tiere zuletzt gehalten wurden. Im Fall von „halbdomestizierten Hirschartigen“ gemäß der Definition in Anhang I Nummer 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, umfasst dies auch Orte, an denen die Tiere zusammengetrieben werden, um sie für die Schlachtung auszuwählen;
3. „Erzeugungsgebiet“ bezeichnet ein Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
4. „Umsetzgebiet“ bezeichnet ein Umsetzgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
5. „von den zuständigen Behörden benanntes Personal“ bezeichnet eine andere Person als den amtlichen Fachassistenten und den amtlichen Tierarzt, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert ist, in einer solchen Eigenschaft in Zerlegungsbetrieben tätig zu sein und der die zuständigen Behörden die Durchführung spezifischer Tätigkeiten übertragen;
6. „Risikoanalyse“ bezeichnet eine Risikoanalyse im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates;
7. „Zerlegungsbetrieb“ bezeichnet einen Zerlegungsbetrieb im Sinne von Anhang I Nummer 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
8. „Geflügel“ bezeichnet Geflügel im Sinne von Anhang I Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
9. „Hasentiere“ bezeichnet Hasentiere im Sinne von Anhang I Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
10. „Lebensmittelunternehmen“ bezeichnet ein Lebensmittelunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
11. „als Haustiere gehaltene Huftiere“ bezeichnet als Haustiere gehaltene Huftiere im Sinne von Anhang I Nummer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
12. „Fleisch“ bezeichnet Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
13. „Farmwild“ bezeichnet Farmwild im Sinne von Anhang I Nummer 1.6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
14. „Endverbraucher“ bezeichnet einen Endverbraucher in Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
15. „Einzelhandel“ bezeichnet den Einzelhandel im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
16. „Betrieb“ bezeichnet einen Betrieb im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
17. „Schlachtbetrieb mit geringer Kapazität“ bezeichnet einen Schlachtbetrieb, der von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse benannt wurde und in dem Schlachtungen nur während eines Teils des Arbeitstages oder während des gesamten Arbeitstages, jedoch nicht an jedem Arbeitstag der Woche durchgeführt werden;
18. „Wildbearbeitungsbetrieb mit geringer Kapazität“ bezeichnet einen Wildbearbeitungsbetrieb, der von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse benannt wurde und in dem die Wildbearbeitung nur während eines Teils des Arbeitstages oder während des gesamten Arbeitstages, jedoch nicht an jedem Arbeitstag der Woche durchgeführt wird;
19. „Großvieheinheit“ bezeichnet eine Großvieheinheit im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009;
20. „Kleinwild“ bezeichnet Kleinwild im Sinne von Anhang I Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
21. „Wildbearbeitungsbetrieb“ bezeichnet einen Wildbearbeitungsbetrieb im Sinne von Anhang I Nummer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
22. „Versandzentrum“ bezeichnet ein Versandzentrum im Sinne von Anhang I Nummer 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
23. „Muscheln“ bezeichnet Muscheln im Sinne von Anhang I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
24. „Verarbeitung“ bezeichnet die Verarbeitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;
25. „Eingeweide“ bezeichnet Eingeweide im Sinne von Anhang I Nummer 1.12 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 beschrieben;
26. „Primärproduktion“ bezeichnet die Primärproduktion im Sinne von Artikel 3 Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
27. „Milcherzeugungsbetrieb“ bezeichnet einen Milcherzeugungsbetrieb im Sinne von Anhang I Nummer 4.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…