EU-RechtVerordnungenDelegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)Artikel 13

Artikel 13Spezifische Mindestanforderungen an amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und sonstiges von den zuständigen Behörden benanntes Personal

In Kraft seit 06. Juni 2019
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