EU-RechtVerordnungenDelegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)Artikel 11

Artikel 11Amtliche Kontrollen von Kammmuscheln, Meeresschnecken und Seegurken, die keine Filtrierer sind und die aus Erzeugungsgebieten geerntet werden, die nicht gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 eingestuft sind

In Kraft seit 06. Juni 2019
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