Artikel 6 Datenformat — Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben (Text von Bedeutung für den EWR.)
(1) Die technischen Angaben sind vom Hersteller auf der Grundlage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer quelloffen und in einem strukturierten Datenformat wie folgt bereitzustellen:
a) den zuständigen Behörden, auf deren Ersuchen, als Sammlung von offline nutzbaren maschinenlesbaren Dateien und
b) den Prüfstellen und den zuständigen Behörden über eine Online-Lösung. Bei der Verwendung einer Online-Lösung sind die technischen Angaben, die der Hersteller gleichzeitig mit einem Teil der Reparatur- und Wartungsinformationen auf einer Website bereitzustellen hat, in dem gleichen Datenformat zur Verfügung zu stellen. Andere technische Angaben zum Fahrzeug sind in dem Datenformat zur Verfügung zu stellen, das für ähnliche Angaben verwendet wird.
(2) Der Hersteller kann von den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen abweichen, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die über eine Einzelgenehmigung, eine nationale Typgenehmigung oder eine Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG verfügen, oder wenn der Hersteller die Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007, (EU) Nr. 167/2013 oder (EU) Nr. 168/2013 nicht einhalten muss. Die Angaben werden jedoch auf leicht zugängliche und kohärente Weise bereitgestellt, sodass sie mit angemessenem Aufwand verarbeitet werden können.
(3) Bei Mehrphasen-, gemischten oder Mehrstufen-Typgenehmigungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG ist der Hersteller, der für die jeweilige Baustufe verantwortlich ist, in dieser Stufe für die Übermittlung der technischen Fahrzeugangaben über ein bestimmtes System, ein bestimmtes Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit an den Endhersteller zuständig. Der Endhersteller ist für die Übermittlung der technischen Angaben über das fertiggestellte Fahrzeug an die zuständigen Behörden und die Prüfstellen verantwortlich.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die über eine Einzelgenehmigung, eine nationale Typgenehmigung oder eine Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG verfügen.
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