Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/621 der Kommission vom 17. April 2019 über die für die technische Überwachung in Bezug auf die zu prüfenden Positionen erforderlichen technischen Angaben sowie zur Anwendung der empfohlenen Prüfmethoden und zur Festlegung detaillierter Regelungen hinsichtlich des Datenformats und der Verfahren für den Zugang zu den einschlägigen technischen Angaben (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 des Euroäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG;
2. „Bevollmächtigter des Herstellers“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG;
3. „maschinenlesbar“ Daten die unmittelbar von einem Computer verarbeitet werden können;
4. „Reparatur- und Wartungsinformationen“ Informationen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 und (EU) Nr. 168/2013 und der Richtlinie 2007/46/EG;
5. „Zulassung“ die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/37/EG des Rates.
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