Art. 7 Umgang mit Betriebsgenehmigungen im Hinblick auf die Anforderungen an Eigentum und Kontrolle — Verordnung (EU) 2019/502 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wirkt sich die Tatsache, dass ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich erteilten Betriebsgenehmigung aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union die Anforderungen gemäß Artikel 4 Buchstabe f („Anforderungen an Eigentum und Kontrolle“) der genannten Verordnung nicht mehr erfüllt, auf die Gültigkeit der Betriebsgenehmigung für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem ersten Tag der Anwendung gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung nicht aus, sofern die Bedingungen von Absatz 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
(2) Das Luftfahrtunternehmen legt der zuständigen Genehmigungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor. Dieser Plan enthält in vollständiger und präziser Form die Maßnahmen, mit denen die uneingeschränkte Einhaltung der Anforderungen an Eigentum und Kontrolle spätestens am ersten Tag nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum erreicht werden soll. Hat das Luftfahrtunternehmen nicht innerhalb der Frist einen Plan vorgelegt, so widerruft die zuständige Genehmigungsbehörde, nachdem sie dem betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, umgehend die Betriebsgenehmigung, jedoch nicht früher als ab dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Datum, und setzt die Kommission davon in Kenntnis. Dieser Widerruf der Betriebsgenehmigung wird zwei Wochen nach der Entscheidung der Genehmigungsbehörde wirksam, jedoch nicht früher als ab dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Datum. Die zuständige Genehmigungsbehörde teilt dem Luftfahrtunternehmen ihre Entscheidung mit und unterrichtet die Kommission darüber.
(3) Hat das betreffende Luftfahrtunternehmen innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist einen Plan für Abhilfemaßnahmen vorgelegt, so prüft die zuständige Genehmigungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Plans, ob die darin vorgesehenen Maßnahmen zur uneingeschränkten Erfüllung der Anforderungen an Eigentum und Kontrolle spätestens am ersten Tag nach dem in Absatz 1 genannten Zeitraum führen würden und ob es wahrscheinlich ist, dass das Luftfahrtunternehmen die Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt abschließen kann. Die zuständige Genehmigungsbehörde setzt das Luftfahrtunternehmen und die Kommission von ihrer Bewertung in Kenntnis.
(4) Gelangt die zuständige Genehmigungsbehörde, nachdem sie dem betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, zu dem Schluss, dass die im Plan vorgesehenen Maßnahmen nicht zur uneingeschränkten Erfüllung der Anforderungen an Eigentum und Kontrolle spätestens am ersten Tag nach dem in Absatz 1 genannten Zeitraum führen würden, oder wenn es unwahrscheinlich ist, dass das betreffende Luftfahrtunternehmen die Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt abschließen kann, so kann sie die Betriebsgenehmigung umgehend widerrufen. Ein solcher Widerruf der Betriebsgenehmigung ist zwei Wochen nach der Entscheidung der Genehmigungsbehörde wirksam. Die zuständige Genehmigungsbehörde teilt dem Luftfahrtunternehmen ihre Entscheidung mit und unterrichtet die Kommission darüber.
(5) Gelangt die zuständige Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass die im Plan vorgesehenen Maßnahmen zur uneingeschränkten Erfüllung der Anforderungen an Eigentum und Kontrolle spätestens am ersten Tag nach dem in Absatz 1 genannten Zeitraum führen würden, und wenn es wahrscheinlich ist, dass das Luftfahrtunternehmen diese Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt abschließen kann, so überwacht sie die Umsetzung des Plans aufmerksam und fortlaufend und unterrichtet die Kommission regelmäßig über ihre Erkenntnisse.
(6) Bis zum Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde, ob das Luftfahrtunternehmen die Anforderungen an Eigentum und Kontrolle uneingeschränkt erfüllt. Entscheidet die zuständige Genehmigungsbehörde, nachdem sie dem betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, dass das Luftfahrtunternehmen die Anforderungen an Eigentum und Kontrolle nicht vollständig erfüllt, so widerruft sie die Betriebsgenehmigung ab dem ersten Tag nach dem in Absatz 1 genannten Zeitraum.
(7) Gelangt die Kommission, nachdem sie der zuständigen Genehmigungsbehörde und dem betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, zu dem Schluss, dass die zuständige Genehmigungsbehörde es versäumt hat, die entsprechende Betriebsgenehmigung zu widerrufen, obwohl dies gemäß Absatz 2 oder 6 des vorliegenden Artikels erforderlich ist, so fordert sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 die zuständige Genehmigungsbehörde auf, die Betriebsgenehmigung zu widerrufen. Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 und 4 der genannten Verordnung findet Anwendung.
(8) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Anwendung aller übrigen in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 festgelegten Vorschriften.
Keine Ergebnisse gefunden