Art. 4 Verkehrsrechte — Verordnung (EU) 2019/502 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs dürfen unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen
a) das Hoheitsgebiet der Union ohne Landung überfliegen;
b) im Hoheitsgebiet der Union zu nichtgewerblichen Zwecken im Sinne des Abkommens von Chicago landen;
c) Linienflüge und Nichtlinienflüge im internationalen Luftverkehr für Fluggäste, für Fluggäste in Kombination mit Luftfracht und allein für Luftfrachtdienste zwischen zwei beliebigen Punkten durchführen, von denen sich einer im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und der andere im Hoheitsgebiet der Union befindet.
d) für höchstens fünf Monate ab dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten ersten Tag der Anwendung Linienflüge und Nichtlinienflüge im internationalen Luftverkehr für Nurfrachtdienste zwischen zwei beliebigen Punkten durchführen, von denen sich einer im Hoheitsgebiet der Union und der andere im Hoheitsgebiet eines Drittlands befindet, als Teil einer Dienstleistung mit Ursprungs- oder Bestimmungsort im Gebiet des Vereinigten Königreichs. Die saisonale Gesamtkapazität, die von Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs für diese Dienstleistungen bereitgestellt wird, darf die Gesamtzahl der Frequenzen nicht überschreiten, die von diesen Luftfahrtunternehmen für diese Dienstleistungen in der IATA-Sommer- bzw. IATA-Wintersaison des Jahres 2018 jeweils pro rata temporis geleistet wurden.
e) höchstens sieben Monate ab dem in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten ersten Tag der Anwendung weiterhin Linienflüge auf Strecken anbieten, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen und bei denen die Betriebsgenehmigung gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich der Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 festgelegten Bedingungen für diese Dienste gewährt wurde.
(2) Die Mitgliedstaaten nutzen den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Zeitraum dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die nach Ablauf dieser Frist als notwendig erachteten öffentlichen Dienstleistungen gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 fortgeführt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen in unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten keine bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich aushandeln oder abschließen, die sich auf den Anwendungszeitraum dieser Verordnung beziehen. Bezüglich dieses Zeitraums dürfen Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs auch nicht auf anderem Wege andere Rechte im Zusammenhang mit dem Luftverkehr gewähren als die, die mit dieser Verordnung gewährt werden.
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