Art. 16 Inkrafttreten und Geltungsbeginn — Verordnung (EU) 2019/502 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR.)
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie findet ab dem Tag Anwendung, an dem das Unionsrecht nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet.
Allerdings gelten Artikel 7, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2 ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt ein mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft getreten ist.
(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung mehr ab dem früheren der folgenden beiden Zeitpunkte:
a) dem Zeitpunkt, an dem ein umfassendes Abkommen über den Luftverkehr mit dem Vereinigten Königreich, dem die Union als Vertragspartei angehört, in Kraft tritt oder gegebenenfalls vorläufig angewendet wird; oder
b) dem 30. März 2020.
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