Artikel 14 Verarbeitung personenbezogener Daten — Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen
Rückverweise
(1) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als es für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen durch die Mitgliedstaaten und für die Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Zusammenarbeit erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.
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