Artikel 13 Internationale Zusammenarbeit — Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten und die Kommission können bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten.
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