Artikel 11 Kontaktstellen — Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat und die Kommission richten eine Kontaktstelle für die Durchführung dieser Verordnung ein. Die Mitgliedstaaten und die Kommission befassen diese Kontaktstellen mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung.
(2) Die Kommission stellt ein sicheres und verschlüsseltes System bereit, um die direkte Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Kontaktstellen zu unterstützen.
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