Artikel 10 Vertraulichkeit der übermittelten Informationen — Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen
(1) Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden