Artikel 8 Wesentliche Leistungsindikatoren und Indikatoren für die Überwachung — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL III FESTLEGUNG DER LEISTUNGSZIELE
Artikel 8 Wesentliche Leistungsindikatoren und Indikatoren für die Überwachung
(1) Die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Indikatoren für die Überwachung der Leistung von Flugsicherungsdiensten auf Unionsebene für jeden wesentlichen Leistungsbereich sind die in Anhang I Abschnitt 1 festgelegten Indikatoren.
(2) Die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Indikatoren für die Überwachung der Leistung von Flugsicherungsdiensten auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke sind die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Indikatoren.
(3) Die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Indikatoren für die Überwachung der Leistung der Netzfunktionen sind die in Anhang I Abschnitt 3 festgelegten Indikatoren.
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Indikatoren wesentliche Leistungsindikatoren und Indikatoren für die Überwachung, insbesondere im Hinblick auf zivil-militärische oder meteorologische Aspekte, festlegen.
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