Artikel 7 Dauer der Bezugszeiträume — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL III FESTLEGUNG DER LEISTUNGSZIELE
Artikel 7 Dauer der Bezugszeiträume
(1) Der dritte Bezugszeitraum deckt die Kalenderjahre 2020 bis einschließlich 2024 ab.
(2) Die nachfolgenden Bezugszeiträume decken jeweils fünf Kalenderjahre ab.
(3) Die Dauer der Bezugszeiträume nach den Absätzen 1 und 2 gilt unbeschadet Artikel 10 Absatz 6.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden