Artikel 6 Koordinierung mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL II AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 6 Koordinierung mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Rückverweise
Gemäß Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und in Einklang mit Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe h sowie Artikel 93 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 stimmen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ab, um sicherzustellen, dass
a) Sicherheitsaspekte, einschließlich der Festlegung, Überarbeitung und Umsetzung wesentlicher Leistungsindikatoren und unionsweit geltender Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit, ordnungsgemäß behandelt werden;
b) die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit mit dem Europäischen Plan für Flugsicherheit nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 in Einklang stehen.
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