Artikel 5 Unterstützung durch den Netzmanager — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL II AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 5 Unterstützung durch den Netzmanager
Der Netzmanager nimmt folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Leistungssystems wahr:
a) er unterstützt die Kommission, indem er vor dem Beginn eines Bezugszeitraums relevante Beiträge zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele und zur Überwachung der Einhaltung dieser Ziele während des Bezugszeitraums leistet, unter anderem indem er die Kommission unverzüglich auf alle Fälle hinweist, in denen Leistungsziele nicht erreicht werden oder die Gefahr besteht, dass sie nicht erreicht werden, oder bei denen ein wesentlicher und anhaltender Abfall der Betriebsleistung zu verzeichnen ist;
b) auf Ersuchen der Kommission unterstützt er die nationalen Aufsichtsbehörden, indem er relevante Beiträge zur Ausarbeitung der Leistungspläne leistet und die betreffende nationale Aufsichtsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis setzt, wenn die nationalen Leistungsziele oder die FAB-Leistungsziele nicht erreicht werden oder die Gefahr besteht, dass sie nicht erreicht werden, oder bei denen ein wesentlicher und anhaltender Abfall der Betriebsleistung zu verzeichnen ist;
c) er unterstützt die Flugsicherungsorganisationen beim Erreichen der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele, insbesondere durch Entwicklung und Umsetzung des Netzbetriebsplans gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123.
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