Artikel 39 Begründung einzelstaatlicher Beschlüsse und damit zusammenhängender Rechtsbehelf — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39 Begründung einzelstaatlicher Beschlüsse und damit zusammenhängender Rechtsbehelf
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihren zuständigen nationalen Behörden gemäß dieser Verordnung gefassten Beschlüsse hinreichend begründet sind und gegen diese nach nationalem Recht ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
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