Artikel 38 Veröffentlichung — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL VIII BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN, ÜBERWACHUNG UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN
Artikel 38 Veröffentlichung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten machen folgende Informationen, insbesondere auf elektronischem Wege, öffentlich zugänglich:
a) Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 gefasst haben,
b) Beschlüsse, die sie gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe c gefasst haben,
c) ihre Entwürfe von Leistungsplänen gemäß Artikel 12,
d) ihre angenommenen Leistungspläne gemäß Artikel 16,
e) ihre Berichtstabellen gemäß den Artikeln 24, 29 und 30.
(2) Der Netzmanager macht folgende Informationen, insbesondere auf elektronischem Wege, öffentlich zugänglich:
a) den Entwurf des Netzleistungsplans gemäß Artikel 19 Absatz 1,
b) den angenommenen Netzleistungsplan gemäß Artikel 19 Absatz 3.
(3) Die Kommission macht, insbesondere auf elektronischem Wege, die vom Leistungsüberprüfungsgremium erstellten Berichte und Unterlagen in Bezug auf die von diesem Gremium gemäß Artikel 3 bereitgestellte Unterstützung öffentlich zugänglich.
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