Artikel 36 Bereitstellung von Informationen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL VIII BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN, ÜBERWACHUNG UND VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN
Artikel 36 Bereitstellung von Informationen
Rückverweise
(1) Zum Zwecke der Überwachung gemäß Artikel 37 übermitteln die nationalen Aufsichtsbehörden, die Flugsicherungsorganisationen, die Flughafenbetreiber, die Flughafenkoordinatoren, die Luftraumnutzer und der Netzmanager der Kommission die in Anhang VI genannten Daten im Einklang mit den für jede in diesem Anhang aufgeführte Partei geltenden besonderen Anforderungen. Die Daten werden kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
35000
(2) Haben die in Absatz 1 genannten Parteien diese Daten bereits teilweise oder vollständig an Eurocontrol oder an die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit übermittelt, sind sie nicht verpflichtet, die betreffenden Daten der Kommission vorzulegen, vorausgesetzt, sie informieren die Kommission über bereits vorgelegte Daten, über den Zeitpunkt ihrer Übermittlung und darüber, ob die Daten an Eurocontrol oder an die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit übermittelt wurden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Parteien treffen jeweils die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität, die Validierung und die rechtzeitige Übermittlung der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten. Auf Ersuchen der Kommission machen sie Angaben zu ihren Qualitätskontrollen und Validierungsverfahren in Bezug auf diese Daten.
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