Artikel 33 Erhebung der Gebühren — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL VI BERECHNUNG DER GEBÜHRENSÄTZE UND GEBÜHREN
Artikel 33 Erhebung der Gebühren
(1) Die Mitgliedstaaten können die Gebühren im Wege einer einzigen Gebühr je Flug erheben. Werden Gebühren auf regionaler Basis in Rechnung gestellt und erhoben, kann als Rechnungswährung der Euro verwendet werden und es kann ein Verwaltungsgebührensatz für die Kosten der Rechnungsstellung und Gebührenerhebung auf den betreffenden Gebührensatz aufgeschlagen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Namen erhobenen Beträge zur Deckung der festgestellten Kosten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden.
(3) Die Luftraumnutzer entrichten unverzüglich und vollständig alle gemäß dieser Verordnung angefallenen Flugsicherungsgebühren.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass wirksame und verhältnismäßige Zwangsmaßnahmen für die Erhebung von Flugsicherungsgebühren, falls dies erforderlich ist, ergriffen werden. Hierzu können die Verweigerung von Diensten, die Zurückhaltung des Luftfahrzeugs oder andere Zwangsmaßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zählen.
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