Artikel 26 Inflationsanpassung — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL VI BERECHNUNG DER GEBÜHRENSÄTZE UND GEBÜHREN
Artikel 26 Inflationsanpassung
Für jedes Jahr des Bezugszeitraums werden die in den Kostengrundlagen für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren des Jahres n enthaltenen festgestellten Kosten (nominal) auf der Grundlage der Differenz (prozentual) zwischen dem tatsächlichen Inflationsindex und dem prognostizierten Inflationsindex für das Jahr n angepasst und als Anpassung in die Berechnung des Gebührensatzes für das Jahr n + 2 einbezogen.
Die in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten festgestellten Kosten und die in Artikel 22 Absatz 4 Buchstaben c und d genannten festgestellten Kosten dürfen, sofern ein auf den Anschaffungskosten basierendes Rechnungslegungsmodell angewandt wird, keiner Inflationsanpassung unterzogen werden.
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