Artikel 23 Tatsächliche Kosten — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
Rückverweise
Die Bestimmungen des Artikels 22 gelten entsprechend für die Feststellung der tatsächlichen Kosten.
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