Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Kosten, die in einem Kalenderjahr für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten tatsächlich entstanden sind und für die ein geprüfter Rechnungsabschluss vorliegt, oder die — in Ermangelung eines solchen geprüften Rechnungsabschlusses — einer abschließenden Prüfung unterzogen werden;
2.
eine zivile oder militärische Stelle, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten in einem bestimmten Luftraum zuständig ist;
3.
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1).
4.
eine juristische oder natürliche Person, die einen oder mehrere Flugplätze betreibt;
5.
der Betreiber des Luftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges, oder wenn der Luftfahrzeugbetreiber nicht bekannt ist, der Eigentümer des Luftfahrzeugs, so lange bis der Nachweis geführt wird, dass der Betreiber zu dem Zeitpunkt eine andere Person war;
6.
eine juristische Person oder Stelle, die die Interessen einer oder mehrerer Kategorien von Luftraumnutzern vertritt;
7.
eine Stelle, die Flugverkehrsdienste für kontrollierte Flüge in ihrem Zuständigkeitsbereich erbringt.
8.
einen vom Boden bis einschließlich zum oberen Luftraum reichendes Luftraumband, in dem Streckenflugsicherungsdienste erbracht werden und für das eine einzige Kostengrundlage und ein einheitlicher Gebührensatz gelten;
9.
Umstände, unter denen die ATM-Kapazität wegen einer durch betriebliche oder technische Änderungen bedingten geplanten Beschränkung, sehr ungünstiger Witterungsbedingungen, mangelnder Verfügbarkeit großer Teile des Luftraums, entweder aus natürlichen oder aus politischen Gründen, oder einer Streikmaßnahme und der Aktivierung der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen (EACCC) durch den Netzmanager aufgrund einer oder mehrerer dieser Ursachen abnorm verringert ist, sodass das Niveau der Verkehrsfluss(ATFM)-Verspätungen abnorm hoch ist;
10.
die Summe der nach Instrumentenflugregeln durchgeführten Starts und Landungen, berechnet als Jahresdurchschnitt der drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Leistungsplanentwurf gemäß Artikel 12 zu übermitteln war;
11.
der auf dem dritten Jahr vor Beginn eines Bezugszeitraums basierende jährliche Inflationsindex, der anhand der neuesten verfügbaren Inflationsprognose der durchschnittlichen prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindex berechnet wird, die vom Internationalen Währungsfonds für den betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans veröffentlicht wurde. Ist die vom Internationalen Währungsfonds veröffentlichte prozentuale Veränderung für ein bestimmtes Jahr negativ, so ist ein Nullwert zu verwenden.
12.
der auf dem dritten Jahr vor Beginn eines Bezugszeitraum basierende jährliche Index der tatsächlichen Inflation, der anhand der tatsächlichen Inflationsrate berechnet wird, die die Kommission im April des Jahres n + 1 im harmonisierten Verbraucherpreisindex von Eurostat für den betreffenden Staat veröffentlicht hat. Ist die von der Kommission veröffentlichte prozentuale Veränderung für ein bestimmtes Jahr negativ, so ist ein Nullwert zu verwenden;
13.
Erwerb, Entwicklung, Ersatz, Modernisierung oder Anmietung von Sachanlagen, wobei der Gesamtwert über die gesamte Lebensdauer der Sachanlage real mehr als 5 Mio. EUR beträgt;
14.
eine Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke eingerichtet wurde;
15.
Erwerb, Entwicklung, Ersatz, Modernisierung oder Anmietung von Sachanlagen, wenn die Abschreibungs- und Kapitalkosten oder, im Fall der Anmietung, die Betriebskosten dieser Investition im Bezugszeitraum des Leistungsplans anfallen;
16.
der Zeitraum der Gültigkeit und Anwendung der unionsweit geltenden Leistungsziele gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und Artikel 7 der vorliegenden Verordnung;
17.
der vom Netzmanager für jeden Mitgliedstaat und jeden funktionalen Luftraumblock berechnete Wert der ATFM-Verspätung im Streckenflug um zu gewährleisten, dass das unionsweit geltende ATFM-Verspätungsziel im Streckenflug eingehalten wird;
18.
erhebliche einmalige Kosten, die Flugsicherungsorganisationen bei der Umstrukturierung durch die Einführung neuer Technologien, Verfahren oder Geschäftsmodelle zur Förderung der Erbringung integrierter Dienstleistungen, die Entschädigung von Beschäftigten, die Schließung von Flugverkehrskontrollzentren, die Verlagerung von Tätigkeiten an neue Standorte, die Abschreibung von Vermögenswerten oder der Erwerb strategischer Beteiligungen an anderen Flugsicherungsorganisationen entstehen;
19.
ein Ereignis auf einem Flugplatz, bei dem sich ein Luftfahrzeug, ein Fahrzeug oder eine Person unzulässigerweise im Schutzbereich einer für Start und Landung von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befindet;
20.
eine Situation, in der der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Luftfahrzeugen nicht eingehalten wurde;
21.
ein Flughafen oder eine Gruppe von Flughäfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, an denen Flugsicherungsdienste für An- und Abflug erbracht werden und für die eine einzige Kostengrundlage und ein einheitlicher Gebührensatz gelten.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…