Artikel 18 Überarbeitung der Leistungsziele während eines Bezugszeitraums — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL IV ANNAHME, BEWERTUNG UND ÜBERARBEITUNG VON LEISTUNGSPLÄNEN
Artikel 18 Überarbeitung der Leistungsziele während eines Bezugszeitraums
Rückverweise
(1) Während eines Bezugszeitraums können die Mitgliedstaaten ein oder mehrere in den Leistungsplänen enthaltene Leistungsziele überarbeiten und entsprechend geänderte Leistungspläne annehmen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass die beabsichtigte Überarbeitung angesichts des Auftretens einer oder mehrerer der folgenden Situationen erforderlich und angemessen ist:
b) die Kommission hat auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten Folgendes beschlossen:
Die Kommission erlässt den unter Buchstabe b genannten Beschluss innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags durch den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten.
(2) Die in Anwendung dieses Artikels angenommenen Änderungen der Leistungsziele gelten nicht rückwirkend.
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