EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)KAPITEL IV ANNAHME, BEWERTUNG UND ÜBERARBEITUNG VON LEISTUNGSPLÄNENArtikel 17

Artikel 17Leistungsziele oder Behebungsmaßnahmen, die nach Beginn des Bezugszeitraums angenommen werden

In Kraft seit 17. März 2019
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