Artikel 16 Annahme von Leistungsplänen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL IV ANNAHME, BEWERTUNG UND ÜBERARBEITUNG VON LEISTUNGSPLÄNEN
Artikel 16 Annahme von Leistungsplänen
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat nimmt seinen Leistungsplan, soweit zutreffend, in einem der folgenden Fälle an und veröffentlicht diesen:
a) nach Erlass eines Beschlusses durch die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 4;
b) nach Erlass eines Beschlusses durch die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 2;
c) nachdem die Kommission auf Antrag eines betreffenden Mitgliedstaats oder mehrerer betreffender Mitgliedstaaten einen Beschluss zur Überarbeitung der Leistungsziele innerhalb des Bezugszeitraums gemäß Artikel 18 Absatz 1 erlassen hat, sofern der Leistungsplan von dem betreffenden Mitgliedstaat an die überarbeiteten Leistungsziele angepasst wird.
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