Artikel 13 Überprüfung und Vollständigkeit der Leistungsplanentwürfe — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL IV ANNAHME, BEWERTUNG UND ÜBERARBEITUNG VON LEISTUNGSPLÄNEN
Artikel 13 Überprüfung und Vollständigkeit der Leistungsplanentwürfe
(1) Die Kommission überprüft, ob die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 vorgelegten Leistungsplanentwürfe alle Elemente enthalten, die für die Bewertung der Einhaltung der in Artikel 10 Absätze 2 und 4 sowie gegebenenfalls der in Artikel 10 Absätze 3 und 5 genannten Anforderungen erforderlich sind.
(2) Stellt die Kommission nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass ein oder mehrere Elemente fehlen, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Leistungsplanentwurfs auf, einen aktualisierten Leistungsplanentwurf vorzulegen, der das fehlende Element bzw. die fehlenden Elemente enthält.
In diesem Fall übermitteln der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission den aktualisierten Leistungsplanentwurf unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Wochen nach dem Ersuchen der Kommission.
(3) Die Kommission leitet die Bewertung gemäß Artikel 14 des Entwurfs des Leistungsplans ein, nachdem sie gemäß Absatz 1 überprüft hat, dass der Leistungsplanentwurf alle erforderlichen Elemente enthält, oder, soweit zutreffend, sobald sie den aktualisierten Leistungsplanentwurf gemäß Absatz 2 erhalten hat.
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