Artikel 12 Annahme und Vorlage der Leistungsplanentwürfe — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL IV ANNAHME, BEWERTUNG UND ÜBERARBEITUNG VON LEISTUNGSPLÄNEN
Artikel 12 Annahme und Vorlage der Leistungsplanentwürfe
Jeder Mitgliedstaat verabschiedet einen von den betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden oder sonstigen Behörden auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke ausgearbeiteten Leistungsplanentwurf und legt ihn der Kommission spätestens drei Monate vor Beginn des Bezugszeitraums vor, auf den sich der Entwurf bezieht. Wurde der Leistungsplanentwurf auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks erstellt, so muss er nach der Annahme dieses Plans durch alle betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt werden.
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