Artikel 11 Anreizregelungen — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL III FESTLEGUNG DER LEISTUNGSZIELE
Artikel 11 Anreizregelungen
(1) Die in den Leistungsplänen enthaltenen, von den Mitgliedstaaten angenommenen Anreizregelungen
a) schaffen auf wirksame und verhältnismäßige Weise finanzielle Anreize für das Erreichen der Leistungsziele in den wesentlichen Leistungsbereichen Kosteneffizienz und Kapazität;
b) gelten während des gesamten Bezugszeitraums des Leistungsplans;
c) müssen diskriminierungsfrei, transparent und wirksam sein;
d) gelten für Flugsicherungsdienste für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug.
(2) Die Anreizregelungen für Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz sind in den Artikeln 27 und 28 geregelt.
(3) Die Anreizregelungen für Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität müssen zusätzlich zu den Grundsätzen nach Absatz 1 folgenden Grundsätzen entsprechen:
a) sie stehen in angemessenem Verhältnis zum Niveau der ATFM-Verspätung und umfassen finanzielle Vor- und Nachteile, die sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken;
b) sie werden so festgelegt, dass die maximalen finanziellen Nachteile mindestens den maximalen finanziellen Vorteilen entsprechen;
c) für die Berechnung der finanziellen Vor- und Nachteile werden Pivotwerte verwendet;
d) vorbehaltlich der Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer und der betreffenden Flugsicherungsorganisationen wird von der nationalen Aufsichtsbehörde ein symmetrischer Wertebereich um den Pivotwert herum festgelegt, um sicherzustellen, dass geringfügige Schwankungen der ATFM-Verspätung keine finanziellen Vor- oder Nachteile mit sich bringen;
Rückverweise
e) ist die tatsächliche durchschnittliche ATFM-Verspätung je Flug im Jahr n geringer als der für das Jahr n festgelegte Pivotwert und überschreitet den in Buchstabe d genannten Wertebereich, so ergibt sich daraus ein finanzieller Vorteil durch eine Erhöhung des Gebührensatzes im Jahr n + 2 gemäß Anhang XIII Nummer 2;
f) ist die tatsächliche durchschnittliche ATFM-Verspätung je Flug im Jahr n größer als der für das Jahr n festgelegte Pivotwert und überschreitet den in Buchstabe d genannten Wertebereich, so ergibt sich daraus ein finanzieller Nachteil durch eine Senkung des Gebührensatzes im Jahr n + 2 gemäß Anhang XIII Nummer 2;
g) für die Streckenflugziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität und wenn der Leistungsplan auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke festgelegt wird, gelten zusätzlich zu den Grundsätzen nach den Buchstaben a bis f folgende Bestimmungen:
(4) Die Anreizregelungen in den von den Mitgliedstaaten angenommenen Leistungsplänen können in Einklang mit Absatz 1 Buchstaben b und c auch finanzielle Anreize für das Erreichen der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt oder für die Erreichung der in Artikel 10 Absatz 3 genannten zusätzlichen Leistungsziele enthalten, sofern sie wirksam und verhältnismäßig sind. Diese Anreizregelungen sollten zusätzlich zu und unabhängig von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anreizregelungen angewandt werden. Die aggregierten finanziellen Vorteile oder finanziellen Nachteile dieser Anreizregelungen dürfen 2 % bzw. 4 % der festgestellten Kosten des Jahres n nicht übersteigen.
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