Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich — Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (Text von Bedeutung für den EWR.)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung sind die Maßnahmen für das Funktionieren der Leistungssysteme und Gebührenregelungen für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen für den allgemeinen Luftverkehr innerhalb der ICAO-Region Europa („EUR“) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation („ICAO“), sofern die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zuständig sind.
Diese Verordnung gilt für:
a) die Flugsicherungsorganisationen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
b) die Stelle, die von der Kommission zur Wahrnehmung der Aufgaben benannt wurde, die für die Durchführung der Netzfunktionen erforderlich sind (im Folgenden der „Netzmanager“) gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 und gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 benannt wurde.
Diese Verordnung gilt ferner — für die Zwecke der Zielfestlegung und Leistungsüberwachung in Bezug auf die Kosteneffizienz — für Behörden oder Stellen, denen Kosten entstehen, die durch Nutzergebühren gedeckt werden können, wie in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung dargelegt.
(3) 80000
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug anzuwenden, die an anderen Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet als den in Absatz 3 genannten erbracht werden.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen dieser Verordnung auch anzuwenden auf:
a) Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen, die in einem ihrer Zuständigkeit liegenden Luftraum innerhalb anderer ICAO-Regionen als der ICAO-Region EUR bereitgestellt werden, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 (im Folgenden das „Abkommen von Chicago“);
b) Flugsicherungsorganisationen, die die Genehmigung zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten ohne Zertifizierung nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erhalten haben.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jeden Beschluss nach den Absätzen 4 oder 5.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geltungsdauer dieser Beschlüsse der Dauer eines Bezugszeitraums entspricht. Sie ändern oder widerrufen diese Beschlüsse während eines Bezugszeitraums nicht.
(7) Diese Verordnung gilt für den dritten Bezugszeitraum gemäß Artikel 7 und für die folgenden Bezugszeiträume.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise