Artikel 96 Buchführung — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL VI HERSTELLUNG, EINFUHR UND AUSFUHR
Artikel 96 Buchführung
(1) Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis erfasst folgende Angaben für jedes Tierarzneimittel, das er liefert:
a) Zeitpunkt der Transaktion,
b) Bezeichnung des Tierarzneimittels und gegebenenfalls Zulassungsnummer, Darreichungsform und Stärke,
c) gelieferte Menge,
d) Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Empfängers,
e) Chargenbezeichnung,
f) Verfallsdatum.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 sind den zuständigen Behörden ein Jahr lang nach dem Verfallsdatum der Charge oder mindestens fünf Jahre nach der Erfassung zur Kontrolle zur Verfügung zu halten, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.
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