Artikel 86 Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL V HOMÖOPATHISCHE TIERARZNEIMITTEL
Artikel 86 Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel
(1) Registriert wird ein homöopathisches Tierarzneimittel, das alle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt:
a) Es wird auf dem Weg verabreicht, der im Europäischen Arzneibuch oder, falls dort nicht enthalten, in den amtlichen Arzneibüchern der Mitgliedstaaten beschrieben ist.
b) Es weist einen ausreichenden Verdünnungsgrad auf, um seine Unbedenklichkeit zu garantieren, und enthält nicht mehr als einen Teil der Urtinktur pro 10000 Teilen.
c) In der Kennzeichnung oder in den Informationen zu dem Arzneimittel erscheint kein therapeutisches Anwendungsgebiet.
(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den hier beschriebenen weitere Verfahren für die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel festlegen.
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