Artikel 69 Geltungsbereich der Harmonisierung der Fachinformation eines Tierarzneimittels — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL IV MAßNAHMEN NACH DER ZULASSUNG
Abschnitt 4 Harmonisierung der Fachinformation von national zugelassenen Tierarzneimitteln
Artikel 69 Geltungsbereich der Harmonisierung der Fachinformation eines Tierarzneimittels
Für die folgenden Tierarzneimittel wird eine harmonisierte Fachinformation nach dem Verfahren der Artikel 70 und 71 erstellt:
a) Referenztierarzneimittel, die dieselbe qualitative und quantitative Zusammensetzung ihrer Wirkstoffe sowie dieselbe Darreichungsform aufweisen und für die demselben Zulassungsinhaber in unterschiedlichen Mitgliedstaaten Zulassungen gemäß Artikel 47 erteilt wurden;
b) generische und hybride Tierarzneimittel.
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