Artikel 63 Folgeänderungen der Produktinformation — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL IV MAßNAHMEN NACH DER ZULASSUNG
Abschnitt 3 Änderungen von Zulassungsbedingungen
Artikel 63 Folgeänderungen der Produktinformation
Zieht eine Änderung Folgeänderungen der Fachinformation, der Kennzeichnung oder der Packungsbeilage nach sich, so gelten diese Folgeänderungen zum Zweck der Prüfung des Antrags auf Änderung als Teil der Änderung.
Rückverweise
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