EU-RechtVerordnungenGenehmigung, Einfuhr und Herstellung von TierarzneimittelnKAPITEL IV MAßNAHMEN NACH DER ZULASSUNGAbschnitt 2 Erhebung von Daten durch die Mitgliedstaaten und Pflichten der ZulassungsinhaberArtikel 58

Artikel 58Pflichten der Zulassungsinhaber

In Kraft seit 27. Januar 2019
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Artikel 58 Pflichten der Zulassungsinhaber — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln | GesetzeFinden.at