EU-RechtVerordnungenGenehmigung, Einfuhr und Herstellung von TierarzneimittelnKAPITEL III ZULASSUNGSVERFAHRENAbschnitt 5 Nachträgliche Anerkennung bei dem Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und dem Verfahren zur Erteilung dezentralisierter ZulassungenArtikel 53

Artikel 53Nachträgliche Anerkennung von Zulassungen durch weitere betroffene Mitgliedstaaten

In Kraft seit 27. Januar 2019
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