Artikel 51 Geltungsbereich der gegenseitigen Anerkennung von nationalen Zulassungen — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL III ZULASSUNGSVERFAHREN
Abschnitt 4 Gegenseitige Anerkennung von nationalen Zulassungen
Artikel 51 Geltungsbereich der gegenseitigen Anerkennung von nationalen Zulassungen
Eine nationale Zulassung für ein Tierarzneimittel, die gemäß Artikel 47 erteilt wurde, wird in anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 52 anerkannt.
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