Artikel 47 Verfahren zur Erteilung nationaler Zulassungen — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL III ZULASSUNGSVERFAHREN
Abschnitt 2 In einem einzelnen Mitgliedstaat gültige Zulassungen (nationale Zulassungen)
Artikel 47 Verfahren zur Erteilung nationaler Zulassungen
(1) Das Verfahren zur Erteilung oder Ablehnung einer nationalen Zulassung für ein Tierarzneimittel ist binnen höchstens 210 Tagen nach Vorlage des gültigen Antrags abzuschließen.
(2) Die zuständige Behörde arbeitet einen Bewertungsbericht aus, der die Angaben gemäß Artikel 33 enthält.
(3) Die zuständige Behörde macht den Bewertungsbericht — nach Löschung aller vertraulichen Geschäftsinformationen — der Öffentlichkeit zugänglich.
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