EU-RechtVerordnungenGenehmigung, Einfuhr und Herstellung von TierarzneimittelnKAPITEL II ZULASSUNGEN — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND REGELN FÜR DIE ANTRAGSTELLUNGAbschnitt 8 Schutz technischer UnterlagenArtikel 40

Artikel 40Verlängerung des Zeitraums für den Schutz technischer Unterlagen und zusätzliche Zeiträume

In Kraft seit 27. Januar 2019
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