EU-RechtVerordnungenGenehmigung, Einfuhr und Herstellung von TierarzneimittelnKAPITEL II ZULASSUNGEN — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND REGELN FÜR DIE ANTRAGSTELLUNGAbschnitt 6 Zulassung für begrenzte Märkte und unter außergewöhnlichen UmständenArtikel 24

Artikel 24 Gültigkeit einer Zulassung für einen begrenzten Markt und Verfahren für ihre erneute Überprüfung

In Kraft seit 27. Januar 2019
Up-to-date