Artikel 16 Packungsbeilage von registrierten homöopathischen Tierarzneimitteln — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL II ZULASSUNGEN — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND REGELN FÜR DIE ANTRAGSTELLUNG
Abschnitt 4 Kennzeichnung und Packungsbeilage
Artikel 16 Packungsbeilage von registrierten homöopathischen Tierarzneimitteln
Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 enthält die Packungsbeilage von homöopathischen Tierarzneimitteln, die gemäß Artikel 86 registriert sind, mindestens folgende Angaben:
a) wissenschaftliche Bezeichnung der Ursubstanz(en) und Verdünnungsgrad, wobei die Symbole des Europäischen Arzneibuchs oder, falls dort nicht enthalten, eines der amtlichen Arzneibücher der Mitgliedstaaten verwendet werden,
b) Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Inhabers der Registrierung und gegebenenfalls des Herstellers,
c) Verabreichungsart und gegebenenfalls Verabreichungsweg,
d) Darreichungsform,
e) gegebenenfalls besondere Lagerungshinweise,
f) Zieltierart(en) und gegebenenfalls Dosierung für jede Art,
g) besonderer Warnhinweis, falls notwendig, für das homöopathische Tierarzneimittel,
h) Registrierungsnummer,
i) Wartezeit, sofern zutreffend,
j) der Wortlaut „homöopathisches Tierarzneimittel“.
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