Artikel 155 Beitrag der zuständigen Behörde zur Erstellung der Produktdatenbank — Genehmigung, Einfuhr und Herstellung von Tierarzneimitteln
Gliederung
KAPITEL XII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 155 Beitrag der zuständigen Behörde zur Erstellung der Produktdatenbank
Rückverweise
Spätestens zum 28. Januar 2022 übermitteln die zuständigen Behörden der Agentur auf elektronischem Wege — unter Verwendung des in Artikel 55 Absatz 3 Buchstabe a genannten Formats — Informationen über alle Tierarzneimittel, die zu dieser Zeit in ihrem Mitgliedstaat zugelassen sind.
Keine Ergebnisse gefunden